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Einspeiseverguetung

Kantonsrat

Vereinfachte Steuerpflicht für Einspeisevergütung

Keine Doppelbesteuerung der Einspeisevergütung aus erneuerbarer Energie

Bei der Einspeisevergütung von erneuerbarer Energie haben wir vom Brutto- zum Netto-Besteuerungsprinzip gewechselt. Vor Kurzem war vielerorts der Fall, dass sämtliche Einnahmen aus der Einspeisevergütung versteuern werden mussten. Auf Bundesebene hatte die GLP den Vorstoss eingereicht, dass in allen Kantonen die Besteuerungspraxis angepasst werden soll. Durch Steuererleichterungen sollen die richtigen Anreize für mehr private Fotovoltaik-Anlagen geschaffen werden.


Da die steuerfreien Einkünfte im eidgenössischen Steuerharmonisierungsgesetz abschliessend aufgeführt sind, wäre eine allgemeine Nichtbesteuerung der Einspeisevergütungen bundesrechtswidrig. Somit ist eine Aufhebung der Steuerpflicht für Einspeisevergütungen im kantonalen Steuergesetz rechtlich nicht zulässig.


Dank unseres Vorstosses hat das kantonale Steueramt seine Praxis der Besteuerung der Erträge aus Photovoltaikanlagen dahingehend angepasst, dass vom Bruttoprinzip aufs Nettoprinzip übergegangen wurde. Vergütungen für den ins Netz eingespeisten Strom werden somit nur noch besteuert, soweit sie höher sind als die Kosten für den aus dem Netz für den Eigenverbrauch bezogenen Strom.




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